Verkehrssignale auf Privatgrundstück

Ist es erlaubt, auf dem eigenen Grundstück ein Verkehrssignal anzubringen?

Es gibt drei Arten von Signalen auf Privatareal, die unterschiedlichen rechtlichen Verfahren unterliegen:

Gerichtliches Verbot

Ein Eigentümer kann zum Schutz seines Grundeigentums auf seinen Strassen, Wegen oder Plätzen ein Verbot oder eine Beschränkung erwirken. Die schweizerische Zivilprozessordnung sieht in den Artikeln 258 bis 260 ein ordentliches gerichtliches Verbotsverfahren vor, das Voraussetzung für die entsprechende Signalisation auf privatem Grund ist. Ein solches gerichtliches Verbot muss beim Zivilgericht erwirkt werden. Für Anträge wenden Sie sich an das Zivilgericht Basel-Stadt.

Nach Vorliegen eines Gerichtsbeschlusses muss die entsprechende Signalisation durch das Amt für Mobilität geprüft und genehmigt werden. Danach kann die Signalisation durch den Eigentümer aufgestellt werden.

Privater Parkplatz

Auf einem privaten Parkplatz darf ein Eigentümer das Signal «Parkieren gestattet», welches den Namen des Betriebs enthalten kann, aufstellen. Wenn das Signal von einer öffentlichen Strasse aus sichtbar ist, muss es vom Amt für Mobilität geprüft und genehmigt werden. Danach kann das Signal durch den Eigentümer aufgestellt werden.

Signale innerhalb privater Grundstücke

Signale für den Verkehr innerhalb privater Grundstücke können ohne Prüfung und Genehmigung durch das Amt für Mobilität angebracht werden. Sie müssen so montiert werden, dass sie von Benützern öffentlicher Strassen nicht gesehen werden.