Verkehrssignale auf privaten Verkehrsflächen

Gerichtliches Verbot:

Ein Eigentümer kann zum Schutz seines Grundeigentums auf seinen Strassen, Wegen oder Plätzen ein Verbot oder eine Beschränkung erwirken. Die schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht ein ordentliches gerichtliches Verbotsverfahren vor, welches Voraussetzung für die entsprechende Signalisation auf privatem Grund ist. Die ZPO regelt die Vorschriften über das Gerichtliche Verbot in den Artikeln 258 bis 260.

Ein solches gerichtliches Verbot muss beim Zivilgericht erwirkt werden. Für Anträge wenden Sie sich an das Zivilgericht Basel-Stadt.

Nach dem Vorliegen eines Gerichtsbeschlusses muss die entsprechende Signalisation durch das Amt für Mobilität geprüft und genehmigt werden. Danach kann die Signalisation durch den Eigentümer aufgestellt werden.


Privater Parkplatz:

Auf einem privaten Parkplatz darf ein Eigentümer das Signal „Parkieren gestattet“, welches den Namen des Betriebs enthalten kann, aufstellen. Wenn das Signal von einer öffentlichen Strasse aus sichtbar ist, muss es vom Amt für Mobilität geprüft und genehmigt werden. Danach kann das Signal durch den Eigentümer aufgestellt werden.


Signale innerhalb privater Grundstücke:

Signale für den Verkehr innerhalb privater Grundstücke können ohne Prüfung und Genehmigung durch das Amt für Mobilität angebracht werden. Sie müssen so montiert werden, dass sie sich nicht an die Benützer von öffentlichen Strassen richten.


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Kontakt
Daniel Singer
Verkehrstechnik
Tel. 061 267 79 50
Fax 061 267 64 81
daniel.singer@bs.ch